Zufallsfunde auf Handys dürfen nicht zur Aushebelung des Redaktionsgeheimnisses führen

Gesetzgeber ist aufgefordert, Rechtsschutz für JournalistInnen und InformantInnen zu verstärken.

Die Anklage gegen Sektionschef Christian Pilnacek wegen mutmaßlicher Verletzung des Amtsgeheimnisses, weil er eine vertrauliche Information an eine Journalistin weitergegeben haben soll, hat einen für die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis in Österreich fatalen Nebenaspekt. Denn diese Anklage beruht auf einem Zufallsfund, den die Ermittlungsbehörden auf dem konfiszierten Handy von Sektionschef Pilnacek gemacht haben.

Journalistinnen und Journalisten dürfen aus gutem Grund unter Bezugnahme auf das Redaktionsgeheimnis ihre Informanten schützen und ihre Quellen geheimhalten. Das Redaktionsgeheimnis wird faktisch ausgehebelt, wenn die Ermittlungsbehörden Protokolle von Chats, die mit Journalisten geführt wurden, auswerten und zur Anklage bringen. Diese Vorgangsweise führt dazu, dass die Kommunikation zwischen InformantInnen und JournalistInnen offengelegt wird – inklusive Namensnennung und inklusive vertraulicher Informationen, die nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun haben. Das bedeutet eine massive Behinderung von Journalismus und kann nicht im Sinne der Freiheit der Berichterstattung sein.

Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, den Rechtsschutz für InformantInnen und JournalistInnen zu verstärken und den Schutz des Redaktionsgeheimnisses der technischen Entwicklung, wie sie durch Digitalisierung und elektronische Kommunikation gegeben ist, anzupassen.