Reprographie- und Speichermedienvergütung für Journalist*innen

Bis 31. März können Journalist*innen ihren Anspruch bei der Literar-Mechana geltend machen. Erstmals werden heuer auch Beiträge von Onlinemedien gewertet.  Die Voraussetzungen erklärte Sandra Csillag, Geschäftsführerin der Literar-Mechana, bei einer Informationsveranstaltung im Presseclub, die in Kooperation mit dem Frauennetzwerk Medien und den Freischreibern Österreich stattfand.

Wer ist meldefähig?

Journalist*innen, die im Jahr 2019 Artikel in österreichischen Tages- oder Wochenzeitungen, Magazinen oder Publikumszeitschriften (Print oder Online) veröffentlicht haben.

Voraussetzung ist zudem der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der Literar-Mechana. 

Was kann gemeldet werden?

Alle Artikel, die 2019 in journalistischen österreichischen Medien erschienen sind, wenn pro Medium und Jahr mindestens 10.000 Anschläge (Print) bzw. 60.000 Anschläge (Online) verfasst worden sind.

Ausgenommen sind Texte, die in Kurznachrichtendiensten, sozialen Netzwerken, Serviceplattformen, Gratiszeitungen in der Druckfassung, sowie in Mitarbeiterzeitungen erschienen sind. 

Wo kann gemeldet werden?

Über das Online-Meldesystem der Literar-Mechana. 

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier

Die Literar-Mechana wurden 1959 von Autor*inn*en und Verlagen gegründet und sind eine Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte. Sie vertritt sämtliche Urheber*innen von Sprachwerken. Der Presseclub Concordia ist ein Gesellschafter der Literar-Mechana.